Gartenordnung des Kgv "Am Mühlrain" e.V.
Gartenordnung
des Kleingärtnervereins “ Am Mühlrain “ e. V.
Die Gartenordnung regelt als Rahmenordnung die Rechte und Pflichten
der dem Kleingärtnerverein angehörenden Mitglieder für das Zusammenleben im Verein zur
Nutzung und Gestaltung der vorhandenen Gemeinschaftsanlagen
und Kleingärten auf der Grundlage der von der
Mitgliederversammlung beschlossener Vereinssatzung.
1.1 Unsere Kleingartenanlage ist integrierender Bestandteil des öffentlichen
Grüns.
Sie ist der Allgemeinheit zugänglich zu machen und begründet
damit den Fortbestand bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit.
Ein Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung der Vereinsmitglieder und ihrer
Familien.
1.2 Mit der Gründung eines Pachtverhältnisses übernimmt das Vereinsmitglied die
Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens sowie die Pflege und den
Schutz der Natur und Umwelt.
1.3 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins, an der
Gestaltung, der Pflege und der Erhaltung von gemeinschaftlichen
Einrichtungen (Gebäuden, Wegen und Außenanlagen) durch
persönliche Arbeitsleistungen und im Bedarfsfall mit
finanziellen Umlagen zu beteiligen.
1.4 Der notwendige Aufwand an persönlichen Arbeitsleistungen ist jährlich durch die
Mitgliederversammlung festzulegen und zu beschließen.
Die persönlichen Arbeitsleistungen betragen derzeit, gemäß der Mitgliederversammlung
vom 07.09.20125, 12 Stunden pro Parzelle
Aufgrund des Gesundheitszustandes einzelner Vereinsmitglieder und anderer sozialer
Aspekte kann die Mitgliederversammlung auf Antrag, von Fall zu Fall
Ausnahmeregelungen beschließen, die eine teilweise oder vollständige Befreiung von
persönlichen Arbeitsleistungen beinhalten. Dies verlangt aber eine finanzielle
Abgeltung der persönlichen Arbeitsleistungen.
Es kann aber auch die Übertragung speziell zumutbarer, leichter Aufgaben festgelegt
werden.
Bei Krankheit oder körperlicher Behinderung können Vereinsmitglieder ab dem
siebzigsten Lebensjahr auf Antrag von persönlichen Arbeitsleistungen durch die
Mitgliederversammlung befreit werden, jedoch ist auch in diesem Fall eine finanzielle
Abgeltung notwendig.
Die Befreiung von persönlichen Arbeitsleistungen berührt jedoch nicht die
Verantwortlichkeit zur Sauberhaltung bzw. den Heckenschnitt unmittelbar an bzw. um die
jeweilige Parzelle.
Die Befreiung von persönlichen Arbeitsleistungen trifft nicht zu, wenn Vereinsmitglieder
über 70 Jahre alt, jedoch weitere Familienmitglieder, die jünger sind, als Vereinsmitglieder
eingetragen wurden.
Der Vorstand des Vereins sichert, dass alle Mitglieder unter Beachtung ihrer sozialen und
gesundheitlichen Bedingungen die persönlichen Arbeitsleistungen erbringen können.
Die von den Vereinsmitgliedern durch persönliche Arbeitsleistungen geschaffenen Werte
gehen in das Gemeinschaftseigentum des Vereins über.
Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand, zwischen den
Mitgliederversammlungen, bei vorliegenden Anträgen zur finanziellen Abgeltung der
persönlichen Arbeitsleistungen, die Notwendigkeit zu prüfen und im Einzelfall zu
entscheiden.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht von der Pflicht zu Arbeitsstunden befreit.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung jedoch einzelne Vorstandspositionen für die
laufende Amtsperiode davon entbinden.
Arbeitsstunden können auch in Form von Sonderaufgaben an einzelne Mitglieder vergeben
werden. Die Zuteilung und Anerkennung dieser Aufgaben obliegen dem Vorstand.
Dabei muss der Umfang der Sonderaufgabe mindestens dem aktuell festgelegten
Arbeitsstundenkontingent entsprechen.
2. Allgemeine Ordnung
2.1 Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sind geprägt von gegenseitiger
Achtung, Unterstützung und kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und
Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins.
2.2 Die Vereinsmitglieder, ihre Angehörigen, aber auch Besucher sind verpflichtet alles zu
vermeiden, was Ruhe, Ordnung, Sicherheit
und Anstand stört bzw. das Vereinsleben beeinträchtigt.
In der Zeit vom 01.05. - 30.09. (Saison) gelten nachstehende Festlegungen:
Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Maschinen und anderer starker
Geräuschquellen sind so gering wie möglich zu halten und sind nur zulässig:
werktags: von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 - 19:00 Uhr,
samstags: von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 - 18:00 Uhr
- jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen.
Ausgenommen davon sind notwendige Vereinsarbeiten,
welche vom Vorstand angeordnet wurden sind.
Ab 22:00 Uhr ist jegliche Lärmbelästigung zu vermeiden.
Ruhestörungen durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen sind untersagt.
Im Rahmen der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, (Gartenfest
u. ä.), die die festgelegten Ruhezeiten berühren, werden am Tage der Durchführung die
Festlegungen außer Kraft gesetzt.
Im Falle einer größeren Familienfeier im Garten des Vereinsmitglieds oder im
Vereinshäuschen, die eine mögliche Nichteinhaltung der festgelegten Ruhezeiten zur Folge
hat ist durch das veranstaltende Vereinsmitglied das unmittelbare
Umfeld / Nachbar persönlich um Nachsicht bzw. Verständnis zu bitten.
Der Vorstand ist zu informieren.
2.3 Die Benutzung des Spielplatzes und der vorhandenen Geräte geschieht auf eigene Gefahr.
Den Eltern obliegt die Aufsichtspflicht über ihre Kinder, desgleichen trifft dies zu für
Besucherkinder.
Die Haftung für verursachte körperliche Schäden, aber auch unsachgemäßer Umgang mit
den Geräten, erfolgt nach dem Verursacherprinzip.
Dem Vorstand obliegt die Sorgfaltspflicht für einen TÜV-gerechten
Zustand der vorhandenen Geräte.
Das Benutzen von Drohnen o.ä. ist in dem gesamten Luftraum der Gartenanlage
verboten.
Das Radfahren ist nur für Kinder bis einschließlich 8 Jahren erlaubt.
Nachstehende Bedingungen zum Radfahren für Kinder sind:
- vorhandene Schutzmaßnahmen (Helm etc.)
- Begleitung eines Erziehungs- oder Weisungsberechtigen (mindestens
18 Jahre alt)
- Das Fahrrad muss Verkehrstüchtig sein und keine elektrischen
Unterstützungen haben
- Die Sicherheit des jeweiligen Kindes obliegt der Begleitung des Kindes
- Die Eltern machen keine Schadensansprüche (Sturz des Kindes wegen
Hügel, Stein usw.) gegenüber dem Verein oder einem Pächter.
- Beschädigungen an Zäunen von Pächtern oder der Gemeinschaft sowie
anderen Objekten werden kostenpflichtig durch die Eltern des Kindes
getragen.
Das Ballspielen auf den Wegen ist nicht gestattet.
Hunde sind im öffentlichen Raum der Gartenanlage grundsätzlich kurz an der Leine
zu führen.
Es ist durch den Pächter das Überspringen des Zaunes oder das Freilaufen des
Hundes im benachbarten Garten zu verhindern.
Das erhöhen des Zaunes über die max. vorgeschrieben Höhe ist nicht gestattet.
Hinterlassenschaften in der Gartenanlage der Hunde sind durch den Besitzer zu
eigenen Lasten zu entsorgen.
Vorhandene Müllbehälter in der Gartenanlage sind nicht zu benutzen.
Das Befahren der Gartenanlage mit Fahrzeugen aller Art ist nur in Ausnahmefällen und
nur mit Genehmigung des Vorstands möglich.
2.4 Zur Erhaltung des Status der Gemeinnützigkeit (erklärter Grundsatz der Vereinssatzung)
ist in der Saison (Mai bis September) die Eingangspforte an der Hauptstraße (Mühlrain 80)
der Gartenanlage Samstag und Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr offen zu halten.
Die seitlichen Zugänge zur Gartenanlage bleiben immer verschlossen.
Damit ist der Zugang für Bürger gewährleistet!
Die Vereinsmitglieder sind aufgefordert, auf eventuelles Fehlverhalten sachlich und
höflich zu reagieren, bzw. den Vorstand zu verständigen.
Das Feststellen bzw. Blockieren der Türen zum Offenhalten ist untersagt.
Bei nachweislichem Verstoß erfolgt ein Ordnungsgeld gemäß unserer Finanz- und
Gartenordnung
2.5 In der Gartenanlage ist jeglicher Umgang, dass Mitführen bzw. die Aufbewahrung von
Waffen verboten.
Dies schließt u.a. ein:
• Federdruckwaffen, Luftdruckwaffen, Gasdruckwaffen, Softairwaffen etc.
• Hieb- und Stichwaffen nach dem Waffengesetz
2.6 Jedes Vereinsmitglied hat die an seinen Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite
sauber zu halten (wird nicht als persönliche Arbeitsleistung angerechnet).
Dies beinhaltet unter anderem, dass regelmäßige Kurzhalten des Rasens max. Höhe von
etwa 12 cm, oder regelmäßiges Unkrautfreihalten von Split-Gehwegen- und Schotterwegen
o. ä. mindestens 1-mal im Monat.
Als Unkraut werden Pflanzen definiert, welche vom Menschen nicht gezielt angepflanzt
sind und zufällig durch Samen im Wind, Samenbestände im Boden und durch oberirdische
oder unterirdische Wurzelausläufer wachsen.
Bei einem vorhandenen Außenzaun ist dieser Straßenseitig, außerhalb, vom
Vereinsmitglied ebenso sauber und unkrautfrei zu halten.
2.7. Die Weitergabe und das Nachfertigen des Schlüssels der Zugänge zur Gartenanlage durch
die Pächter sind verboten. Schlüsselberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder des
Vereines. Ausnahmen werden durch den Vorstand im Einzelfall entschieden. Bei Verlust
des Schlüssels für die Zugänge (Schließsystem) ist dies zu melden und auf Kosten des
Verursachers die gesamte Schließanlage zu tauschen inkl. der notwendigen Schlüssel.
2.8 Das Anbringen von Sichtschutzelementen jeglicher Art ist am Außenzaun der Hauptstraße
verboten.
Das Anbringen an den übrigen Außenzäunen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Vorstandes möglich. Der Vorstand prüft dabei u.a. die Stabilität des Zaunes, Unfallgefahr
und Windlast (Altbefestigungen bleiben unberührt).
Das Anbinden oder Befestigen von Materialien jeglicher Art (Seile, Schellen, Bindedraht
usw.) am Gemeinschaftszaun inkl. Pfosten (Außenzaun) ist verboten.
Ebenso ist das Bewachsen lassen von Pflanzen (Kletterpflanzen usw.) am Außenzaun
verboten.
Bei Aufgabe des Gartens sind alle Befestigungen und Anbauten (z.b. Sichtschutz) durch
den abgebenden Pächter auf die eigenen Kosten auf Verlangen des Vorstandes
zurückzubauen.
3. Pächterwechsel
3.1 Bei einer Aufgabe des Kleingartens ist dem Vorstand in schriftlicher Form eine Kündigung
für die Parzelle und die Mitgliedschaft zum Verein zu übergeben.
Der ausscheidende Pächter hat für einen Nutzungsnachfolger für die Parzelle Sorge zu
tragen, über den dann der Vorstand entscheidet.
Für die Zeitdauer der Suche nach einem Nachfolgenutzer
(maximal zwei Jahre) bleibt der jeweilige Garten, trotz erfolgter
Kündigung, weiterhin in der Verantwortung des abgebenden Pächters.
Dazu ist ein entsprechender Übergangsvertrag mit dem Vorstand abzuschließen. Der
Vorstand wird die Suche nach einem Nutzungsnachfolger unterstützen.
Vom Nutzungsnachfolger ist an den abgebenden Pächter ein Ablösebetrag zu entrichten.
Dazu wird eine Werteermittlung durchgeführt.
Bauten, die nicht unter den Bestandsschutz (lt. Bundeskleingartengesetz) fallen, müssen
zurückgebaut werden.
Das geschieht zu Lasten des abgebenden Pächters.
Der Ablösebetrag wird zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden Nutzer
ausgehandelt.
Im Ergebnis ist ein Kaufvertrag abzuschließen, der dem Vereinsvorstand zur Einsicht
vorgelegt werden muss.
3.2 Da unsere Gartenanlage teilweise auf Bergbausenkungsgebiet errichtet ist, sind etwaige
Brüche, Senkungserscheinungen oder andere besondere Erscheinungsformen sofort dem
Vorstand zu melden.
Eine Beseitigung der aufgetretenen Schäden darf erst nach der Besichtigung durch die
zuständige Bergbaubehörde erfolgen, jedoch sind notwendige Sicherungsmaßnahmen
durchzuführen (Absperrungen / Beschilderungen).
4. Gestaltung und Nutzung der Gärten
4.1 Die Errichtung von Bauwerken, sowie jegliche bauliche Veränderung daran, sind
gegenüber dem Vorstand anzeigepflichtig und bedürfen der schriftlichen Genehmigung
durch den Vorstand.
Der Antrag erfolgt schriftlich (Vorhaben, Zeichnung, Beschreibung).
Im Rahmen der Gestaltung der einzelnen Gärten ist der Einbau von Ortbeton für Wege und
Freiflächen o.ä. nicht gestattet.
Die Verlegung von Platten oder Betonsteinen o.ä. ist möglich, sofern diese in Sand oder
Mutterboden erfolgt.
4.2 Laut Bundeskleingartengesetz ist die Grundfläche für eine Laube auf
24 qm festgelegt. Darin sind alle evtl. Nebengelasse (Schuppen überdachte Sitzecke)
eingeschlossen.
Lauben über 24 qm, errichtet vor dem Beitritt zur BRD, werden hierbei von der Wirkung
des Bundeskleingartengesetzes nicht berührt (Bestandschutz), wenn nach damaligem Recht
verfahren wurde bzw. eine entsprechende Genehmigung vorliegt.
Gleiches trifft für Geräteschuppen zu, wenn eine entsprechende Bau- bzw.
Aufstellungsgenehmigung vorliegt.
Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen stehen, müssen
spätestens bei Nutzerwechsel oder einer erforderlichen Sanierung, vom bisherigen Nutzer,
bzw. auf dessen Kosten beseitigt bzw. zurückbebaut werden.
4.3 Für Gartenlauben, die eine Grundfläche von 24 qm überschreiten, bestehen besondere
gesetzliche Regelungen (Grundsteuergesetz).
Der jeweilige Nutzer einer Parzelle ist persönlich für die Einhaltung dieser
steuerrechtlichen Verpflichtung (zuständiges Steueramt) verantwortlich.
Bei einem Nutzerwechsel ist die bestehende Pflicht zur Steuerabführung dem Nachfolger
zur Kenntnis zu geben.
4.4 Das abgeschlossene Pachtverhältnis erfolgt ausschließlich zum Zweck einer
kleingärtnerischen Nutzung in entsprechender Drei - Teilung auf der Grundlage des
Bundeskleingartengesetzes (Nutzgarten / Ziergarten / Erholung).
Eine Nichteinhaltung dieser Festlegung kann zu Sanktionen (Abmahnung /
Kündigung) durch den Vorstand führen.
Die übergebene Parzelle ist persönlich durch die Unterzeichner des Pachtvertrages zu
nutzen.
Werden in Ausnahmefällen (Urlaubsabwesenheit, Krankheit, Auslandsaufenthalt) Hilfen
eingesetzt, so ist der Vorstand davon zu informieren.
Eine Unter- oder Weiterverpachtung der Parzelle durch den jeweiligen Pächter ist
unzulässig.
Die Einrichtung bzw. der Ausbau der Parzelle zu Dauerwohnzwecken ist nicht gestattet.
4.5 Im Garten ist mindestens ein Obstbaum auf je100 qm Gartenfläche anzupflanzen.
Bei der Neupflanzung von Obst-Gehölzen ist der Niederstamm als Baumform zu
verwenden.
Ausnahmen bilden Pflaumen mit Viertelstamm.
Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen können
gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Kleingärten nicht beeinträchtigt werden.
Die Anpflanzung jeglicher Laub- und Nadelbäume (Waldbäume) sind nicht gestattet.
Sie unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzordnung der Stadt Halle
(Saale).
Als Ziergehölze dürfen in den Pachtgärten nur solche Arten gepflanzt werden, die im Sinne
der Fruchtziehung der kleingärtnerischen Nutzung zu zuordnen sind.
Das Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an
Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten.
Das Anpflanzen und Heranziehen von Haselnuss- und Holunderbüschen, Koniferen und
Weiden aller Art ist nicht erlaubt.
Bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind die im Gesetz über das
Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt festgelegten Abstände zu den jeweiligen
Nachbargärten unbedingt einzuhalten.
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
• Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe
mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten: a)
bis zu 1,50 Meter Höhe 0,50 Meter; b) bis zu 3 Meter Höhe 1 Meter; c) bis zu 5
Meter Höhe 1,25 Meter; d) bis zu 15 Meter Höhe 3 Meter; e) über 15 Meter Höhe 5
Meter.
• Der Abstand wird in der gedachten Waagerechten von der Mitte des
Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenze
gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
• Die maximale Höhe von allen Bäumen und Sträuchern innerhalb des Gartens darf
den höchsten Firstpunkt der Laube nur bis max. um 1 m überschreiten. Alle Bäume
und Sträucher im Garten über 5 m sind untersagt.
• Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die
unmittelbare Besitzerin sowie der Vorstand können die Beseitigung oder das
Zurückschneiden einer Anpflanzung verlangen, die den vorgeschriebenen
Mindestabstand nicht einhält.
• Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn die Anpflanzung zurückgeschnitten
und auf diese Weise ein den Vorschriften des Gesetzes entsprechender Zustand
hergestellt werden kann; in diesem Fall kann nur verlangt werden, die Anpflanzung
zurückzuschneiden.
• Das Beseitigen oder Zurückschneiden kann nur verlangt werden, soweit zwingende
naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. In der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September braucht nicht zurückgeschnitten zu werden.
• Heckenanpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,2 m, Breite 0,60m nicht
überschreiten und sind 0,6 m von der Grenze einwärts zu pflanzen.
• Die vorhandenen Hecken entlang der Hauptwege sind in einer
Höhe von 1,2 m und einer max. Breite von 0,60 m zu halten.
Der Heckenschnitt darf nicht in der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.08.
erfolgen (Schutz brütender Vögel).
Erlaubt sind zur Einhaltung der Höhe regelmäßige Form- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (BNatSchG).
5.0 Umwelt und Naturschutz
Jeder Nutzungsberechtigte übernimmt mit der ihm anvertrauten
Gartenfläche die persönliche Verantwortung für die Erhaltung der Natur und Umwelt.
Er trägt damit zur Verschönerung und Erhaltung des Umfeldes und zur Erhöhung des
Erholungswertes in der Gartenanlage und in seinem Garten bei.
5.1 Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung
dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende
Bedeutung beizumessen.
In jedem Garten sollten durch geeignete Maßnahmen gute Lebens-
Bedingungen für Nützlinge (Nistkästen, Vogeltränken etc.) geschaffen, erhalten bzw.
verbessert werden.
Garten- und Küchenabfälle sind sachgemäß zu kompostieren
bzw. zu verarbeiten.
Dabei hat die erwünschte Einrichtung von Kompost- und Dunghaufen im jeweiligen
Garten so zu erfolgen, dass keine Belästigungen entstehen oder das Gesamtbild des
Gartens, der Anlage nicht gestört wird.
Im Bedarfsfall hat ein entsprechender Sichtschutz durch eine zweckmäßige Bepflanzung
zu erfolgen.
Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Alles nicht kompostier fähige Material, einschließlich Sondermüll aus den Gärten ist in
eigener Zuständigkeit durch die Vereinsmitglieder zu entsorgen ( Stadtwirtschaft ).
5.2 Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen
(Verwendbarkeit der Mittel, Karenzzeit etc.) zum Schutz der Gesundheit des Menschen,
der Vögel und Bienen einzuhalten.
Über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere chemische sind in den Gärten
schriftliche Nachweise vom Anwender zu führen.
Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschädlingen und
Wildkräutern (Unkraut) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist in den
Gärten untersagt.
Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstümpfe und solche Pflanzen, die von
Schädlingen befallen sind, sind zu entfernen.
Faulendes Obst und Fruchtmumien sind ebenfalls ordnungsgemäß
zu entsorgen.
.
5.3 Der Abstand zwischen Kompost und Grundstücksgrenze muss mindestens 50 Zentimeter
betragen.
Der Kompost darf nicht höher als 1,20 Meter sein und eine max. Seitenlänge 2 m haben.
Pro Kleingarten bis 450 m² ist nur ein Komposter erlaubt.
Über 450 m² max. 2 Komposter.
5.4 Hochbeete
Hochbeete sind Gartenbeete, die nicht ebenerdig angelegt sind, sondern sich über das
übliche Beetniveau hinaus erheben. Einrahmungen mit mehr als 30 cm über dem
Beetniveau sind Hochbeete.
Die maximale Begrenzung ist mit Länge, Breite von 150 cm x 100 cm und einer Höhe von
100 cm festgelegt.
Der Abstand vom Hochbeet zu Zäunen darf 1 m nicht unterschreiten.
Bei Gartenaufgabe/ Pächterwechsel sind die Hochbeete vollständig abzubauen und der
Inhalt zu entsorgen (z.B. Wertstoffhof).
Schon errichtet Hochbeete bis 02.09.2023 können bis zur Abgabe des Gartens bestehen
bleiben, aber sind bei Aufgabe des Gartens abzubauen.
5.5. CANNABIS und Betäubungsmittelpflanzen (Rauschpflanzen)
Das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat
von Betäubungsmittelsamen (Rauschpflanzensamen) sowie die Pflege oder die Aufzucht
von Betäubungsmittelpflanzen (Rauschpflanzen) zählt ist in der Gartenanlage (Parzelle)
verboten.
Der Anbau, Konsum und die Aufbewahrung von Cannabis und anderen
Betäubungsmittelpflanzen (Rauschpflanzen) ist in der gesamten Gartenanlage (Parzelle)
verboten.
Bei einmaligem Verstoß erfolgt ein Ordnungsgeld in Höhe von 25 Euro.
Bei wiederholtem Verstoß wird die Mitgliedschaft gekündigt (Satzung Punkt 4.6).
Betäubungsmittelpflanzen (Rauschpflanzen) u.a. sind:
- Gelber Eisenhut
- Tollkirsche
- Indischer Han
- Türkischer-Mohn
- Echte Zaunwinde
- Schlaf-Mohn
- Usw.
5.6 Das Zünden oder Abbrennen von Feuerwerk sowie jeglicher Pyrotechnik ist in der
gesamten Gartenanlage – einschließlich der Parzellen – untersagt.
Eine Ausnahme gilt ausschließlich für Vereinsveranstaltungen auf der
Gemeinschaftsfläche.
In diesem Fall sind sämtliche erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig im Vorfeld
einzuholen.
6. Baumaßnahmen
Alle Baumaßnahmen in den Parzellen sind genehmigungspflichtig
(siehe auch Pkt. 4.1 dieser Ordnung).
Die Beantragung hat in zweifacher Ausfertigung an den Vorstand zu erfolgen.
Bei der Planung von evtl. Baumaßnahmen ist der von der
Mitgliederversammlung bestätigten Bebauungsplan zu beachten.
Sollten Erd- bzw. Schachtarbeiten tiefer als 0,40 m in den Gärten vorgenommen werden,
ist vorher vom Pächter ein schriftlicher
Antrag beim Vorstand einzureichen, um Schadensfälle an den unterirdisch verlegten
Leitungen (Elektro / Wasser) zu vermeiden.
6.1 Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten nur
mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten
Bedingungen errichtet werden.
a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von
24 qm, einschließlich überdachter Freisitze, Schuppen
etc., mit Pultdach von maximal 2,40 m Höhe.
b) Gewächshäuser mit einer maximalen Grundfläche von
6 qm und einer Firsthöhe von 2,20 m.
Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet.
c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis zu
5 qm und einer Tiefe bis zu 0,80 m. Betonierte Becken sind nicht
erlaubt.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.
Gartenteiche müssen während der Abwesenheit des Pächters gesichert werden!
d) Badebecken sind im Zeitraum 1.04. bis 30.09 in Form
eines freistehenden transportablen Beckens mit 10 qm
Grundfläche bis zu 1 m Tiefe erlaubt.
Bei Abwesenheit des Pächters und bei längerem Nichtbenutzen ist der Pool
abzudecken und Einsteighilfen zu entfernen.
Das Abbauen des Badebeckens ist außerhalb des Zeitraumes Pflicht!
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.
Gemäß Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser
aus Badebecken dem Abwasser zu zuordnen.
Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich.
Chemisch behandeltes Wasser muss von Entsorgungsfirmen zu Lasten des Pächters
abgepumpt werden.
Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten.
Der Vorstand ist berechtig Bodenanalysen bei Verstoß oder maßgebenden Verdacht
zu beauftragen.
Bei nachweislichem Verstoß trägt der Verursacher die Kosten für die Analyse
sowie die Kosten der Beseitigung der Bodenverunreinigung.
Weitere Sanktionen obliegen dem Vorstand.
e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern über 0,6 m nur, wenn ein
Nachweis über ihre Standsicherheit vorliegt.
f) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasser-
Schutzgesetzes 1 und den Festlegungen der Stadt Halle
(Saale) zu behandeln.
Abflusslose Sammelgruben dürfen nur bis drei cbm Inhalt errichtet werden.
g) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten
und dürfen der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen.
h) Spieltürme mit Rutsche, Spielhäuser maximale Gesamthöhe 1,80 m mit einem
Abstand von mindesten 3 m vom Zaun und mit einer max. Fläche von 4 m².
Bei mehreren Spielgeräten darf die Fläche von 4 m² auch nicht überschritten
werden.
Die notwendigen Fallschutz und Sicherungsmaßnahmen obliegen dem Pächter.
I) Pro Parzelle ist nur eine Feuerstelle zu betreiben, ebenso ist das gleichzeitige
Benutzen eines Grills (z.B. Säulengrill o.ä.) und der Feuerstelle nicht gestattet.
Ausgenommen davon ist ein Elektrogrill.
Pro Parzelle ist nur ein Antrag für eine Feuerstelle zu stellen.
Bei mäßigem bis starken Wind und längerer Trockenheit ist die Feuerstelle nicht zu
betreiben.
Ebenso bei Verbot durch Behörden, z.B. Ausruf Waldbrandstufe.
Ein Flammenschlag von einer Höhe über 2m ist zu unterbinden und auch das
dauerhafte Qualmen der Feuerstelle.
Eine Feuerlöschdecke von 160x180 cm, gemäß DIN EN 1869:2001, ist dem
Vorstand bei Antrag vorzulegen.
Bei Bedarf kann die Löschdecke kostenpflichtig über den Vorstand bezogen
werden.
Diese Löschdecke muss immer bei Benutzung der Feuerstelle griffbereit vorhanden
sein.
Die Feuerstelle muss einen festen, geraden und nicht brennbaren Untergrund haben.
Einen Abstand zu brennbaren Gegenständen auch Sträuchern o.ä. von mindestens 2
m haben.
Es ist nur nicht behandeltes trockenes Holz zu verfeuern.
Laub oder Sträucher o.ä., Müll, Papier, etc. zu verbrennen ist verboten.
Die genehmigte Feuerstelle wird bei Verstoß, gegen die oben genannten
Bestimmungen, durch den Vorstand sofort entzogen und ist erst nach einer Frist
von 24 Monaten wieder neu zu beantragen.
Feuerstellen, darunter zu verstehen sind:
Feuerkorb max. 80 cm hoch und im Durchmesser maximal 60 cm.
Terrassenofen/ Aztekenofen o.ä. max. 1,2 m hoch und im Durchmesser max. 60
cm.
Verbotene Feuerstellen:
Feuerschalen jeglicher Baugröße und ähnliche.
J) Photovoltaikanlagen
Da Photovoltaikanlagen bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts sind und auch
eine Genehmigung durch den Vorstand, dem Verpächter und dem Stadtverband
benötigen, sind diese Photovoltaikanlagen in der Kgv „Am Mühlrain“ e.V. nicht
ohne die Genehmigungen zu betreiben und zu errichten.
Leuchten, die gemäß ihrer Bauart durch ein Solar-Panel betrieben werden, sind
zulässig. Die maximale Fläche der Solar-Panels darf in ihrer Summe 1 m² pro
Parzelle nicht überschreiten. Bei Doppelgärten sin 2 m² in der Summe möglich.
Ein Photovoltaik Panel darf die Maße von 50 cm x 70 cm nicht überschreiten.
Von der 1m² Regel ausgenommen sind die Gemeinschaftsflächen und
Gemeinschaftseinrichtungen unseres Kleingartenvereins.
6.2 Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne
Genehmigung des Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend
genannten Anforderungen entsprechen.
Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig.
Der Vorstand ist berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.
a) Terrassen (maximal 12 qm) und befestigte Wege mit
durchlässigem Belag bis 10% der Gartenfläche.
b) Zäune innerhalb der Anlage mit einer Höhe von 1 m.
Bei Grenzerrichtung ist die Zustimmung des Nachbarn
erforderlich.
c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen, Pergola o.ä.
bis max. 2 m Höhe und einer Fläche von max. 20 qm.
Dabei ist ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens
halber Höhe plus ein Meter einzuhalten.
Es ist von den angrenzenden Pächtern eine schriftliche Genehmigung einzuholen
und diese dem Vorstand als Kopie zu überreichen.
d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungsvermögen von
3 cbm
e) Wasserbecken für Gießwasser an der Entnahmestelle 1 cbm.
f) Gartenzäune Innenbereich
Nur 5 verschieden Gartenzauntypen dürfen im Verein ausgeführt werden.
Holzzaun aus Latten (Senkrechtzaun), Jägerzaun, Bonanza-Zaun,
Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun
Die Farbwahl obliegt dem Pächter.
Der Zaun ist so zu errichten, dass die Mindesthöhe laut Gartenordnung nicht
überschritten wird. Ebenso darf von dem Zaun keine Verletzungsgefahr durch z.B.
hervorstehenden Schrauben, scharfe und spitze Zaunteilen o.ä. ausgehen.
Bei Neuerrichtung, Erneuerung ist ein Abstand bei Maschendraht-, Stabmatten- und
Bonanza-Zaun zwischen Boden und Zaun von mindestens 7 cm einzuhalten. Dies
gilt auch bei Senkrechtzäunen, welche einen Lattenabstand untereinander von
weniger als 6 cm haben.
Dieser ermöglicht eine Tierwechsel z.B. durch Igel etc.
Keiner Zustimmung durch den Vorstand bedürfen Partyzelte in der
Saison (max. 3 Tage), Sonnenschirme mit versenkter Bodenhalterung, aufrollbare
Markisen an der Laube sowie transportable Kleinkinderschaukeln bzw. -rutschen
etc. bis 2 cbm umbauter Raum.
6.3 Nicht erlaubt im Kleingarten sind:
- Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und andere Zweitbauten,
- Wege und Terrassen in Ortbeton oder andere Oberflächenversiegelungen
- feste Feuerstätten, Massiv-Grills,
- Unterkellerungen,
- Sickergruben,
- das Aufstellen von Spül- oder Waschmaschinen,
- Sicherungsanlagen, die Mensch oder Tier zu schädigen vermögen,
- Antennen- und Fahnenmasten,
- Baumhäuser,
- Trampolin.
6.4 Für unseren Kleingärtnerverein hat das Statut “ Über das Errichten und Betreiben
elektrotechnischer Anlagen des Gartenvereins “ Am Mühlrain “ e.V. Rechtskraft.
Den Umgang mit Wasser, die Instandhaltung, den Betrieb der
Wasserversorgung regelt das Statut “ Zur Errichtung und Unterhaltung und zum
Betrieb der Anlagen der Trinkwasserversorgung des Gartenvereins “ Am Mühlrain
“ e. V.
6.5 Durch den Vorstand wurde mit der Stadtwirtschaft auf der
Grundlage der örtlichen Abfallsatzung ein entsprechender
Vertrag geschlossen.
In diesem Vertrag ist die jährliche Abnahme mindestens eines Restmüllsackes pro Garten
durch die Pächter festgeschrieben.
Das ist die billigste Variante der Müllentsorgung für unseren Verein.
Die Müllsäcke werden regelmäßig durch die Stadtwirtschaft
abgefahren (Termine - Aushang beachten).
Durch Anfuhr von Baumaterial, Dünger, Erde etc. entstandene
Verschmutzungen (innerhalb und außerhalb der Gartenanlage)
sind sofort zu entfernen.
7. Gebühren und Beiträge
Die jährlichen Gebühren und Beiträge für die Nutzer umfassen:
- Pacht einschließlich Straßenreinigungsgebühren,
- Mitgliedsbeiträge,
- Entgelte für Strom und Wasser einschließlich der Abschlagszahlungen,
- Umlage für kulturelle Maßnahmen (Teilsumme im Pachtzins)
- Bei Bedarf Umlagen für Strom- und Wasserverbrauch
bzw. Schadensfällen oder Verlusten einschließlich
Instanthaltungsmaßnahmen
- Umlage für leerstehende Gärten bei Bedarf
- Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung.
Als einmalige Zahlungen sind:
- 100,00 Euro Anmelde- und Beitrittsgebühr bar beim Abschluss des Pachtvertrages
zu entrichten.
Für die jeweils fälligen Gebühren / Beiträge des kommenden Jahres werden im Monat
Oktober, an einem Wochenende die Rechnungen ausgegeben bzw. gegen Porto auch
zugeschickt.
Die Erfassung der Zählerstände Wasser / ELT erfolgt an einem vorhergehenden
Wochenende.
Die genannten Termine für die Erfassung der Medienverbräuche werden rechtzeitig, unter
Angabe der Aktuellen Preise, durch Aushang bekannt gemacht.
8. Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Gartenordnung und Nichteinhaltung
von Zahlungsverpflichtungen Mahn- bzw. Verzugsgebühren zu berechnen oder auch
Ordnungsgelder laut Finanz- Gartenordnung auszusprechen.
Der Vorstand des Vereins ist für die Einhaltung und die Durchsetzung der Gartenordnung
zuständig.
Es sind durch den Vorstand bzw. durch dessen Beauftragte entsprechende Kontrollen,
Gartenbegehungen durchzuführen. Diese sind auszuwerten und entsprechende Maßnahmen
festzulegen.
Durch den Vorstand können mündliche oder schriftliche Auflagen erteilt werden, die den
Festlegungen der Gartenordnung entsprechen.
Eine Kündigung des bestehenden Nutzungsverhältnisses ist auszusprechen, wenn die
erteilten Forderungen / Auflagen durch den Nutzer nicht erfüllt oder aus Böswilligkeit
missachtet werden (Bestandteil der Satzung).
8.1 Ergänzungen dieser Gartenordnung können mit Beschluss der
Mitgliederversammlung gefordert und gefasst werden.
Ergeben sich aus der Veränderung von Rechtsvorschriften
oder örtlicher Festlegungen Veränderungen zu vorliegenden
Gartenordnung, so ist durch den Vorstand ein entsprechender
Beschlussvorschlag der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
Alle für die Vereinsmitglieder notwendigen Informationen /
Veränderungen werden zwischen den Mitgliederversammlungen durch Aushang in den
Informationskästen bekannt gemacht.
Die vorliegende Gartenordnung wurde am 07.09.2025 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die im September 2022 beschlossene Gartenordnung verliert
damit ihre Gültigkeit.